Allgemeine Geschäfts Bedingungen

 

Von

Meyer Spanndecken – Innenausbau – Beschichtungstechnik
Inhaber Daniel Meyer
Scheibnerstraße 8
09456 Annaberg-Buchholz

Steuernummer 217/248/01479
Steuer ID: DE248241545

 

 § 1 Vertragsgegenstand

(1) Gegenstand des Vertrages ist der jeweilige zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer geschlossene Auftrag. Die Ausgestaltung im Einzelnen und die zum Leistungsumfang gehörenden Arbeiten des Auftragnehmers  ergeben sich aus der Auflistung gemäß Leistungsbeschreibung – zu diesem Vertrag.
(2) Dieser Vertrag ist ein Werkvertrag. Ergänzend zu den Regelungen dieses Vertrages finden die §§ 631 ff. BGB Anwendung.

 

§ 2 Vergütung

(1) Die Vergütung für die unter § 1 Ziffer 1 genannten Leistungen ist im jeweiligem Angebot / Auftrag ersichtlich. Im Preis ist die gesetzliche Mehrwertsteuer enthalten.
(2) Bei Auftragserteilung ist eine Anzahlung von 40% der Vergütung zur Zahlung fällig. Die Restsumme ist nach Fertigstellung der Arbeiten Innerhalb von  14 Tagen oder Innerhalb von 7 Tagen mit 2% Skonto Abzug zur Zahlung fällig.
(3) Der Auftragnehmer kann den Beginn der Tätigkeit vom Eingang der Anzahlung abhängig machen.
(4) Sonderanfertigungen / Maßanfertigungen u.d.g. müssen auch bei Widerruf Innerhalb oder außerhalb der Widerrufszeit gezahlt werden.  Sofern diese bereits Angefertigt sind bzw. sich in Fertigung befinden oder Beauftragt sind und nicht mehr Storniert werden können.
§312g BGB Absatz 2

 

 § 3 Termine und Fristen

(1) Ausführungstermin wird mit dem Auftraggeber Abgestimmt. Über den Abschluss der Arbeiten wird der Auftraggeber benachrichtigt.
(2) Werden die vereinbarten Fristen und Termine schuldhaft nicht eingehalten, so ist der jeweiligen Partei eine angemessene Frist zur Leistung zu setzen, nach Verstreichen der Nachfrist setzt ohne weitere Nachricht Verzug ein.

Behinderung und Unterbrechung der Ausführung

 

(1) Glaubt sich der Unternehmer in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert, so hat er es dem Besteller unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterlässt er die Anzeige, so hat er nur dann Anspruch auf Berücksichtigung der hindernden Umstände, wenn dem Besteller offenkundig die Tatsache und deren hindernde Wirkung bekannt waren.

 

(2)         

1. Ausführungsfristen werden verlängert, soweit die Behinderung verursacht ist:

a) durch einen Umstand aus dem Risikobereich des Bestellers,

b) durch Streik oder eine von der Berufsvertretung der Arbeitgeber angeordnete Aussperrung im

Betrieb des Unternehmers oder in einem unmittelbar für ihn arbeitenden Betrieb,

c) durch höhere Gewalt oder andere für den Unternehmer unabwendbare Umstände, insbesondere

durch unabwendbare Auswirkungen des Corona-Virus.

2. Witterungseinflüsse während der Ausführungszeit, mit denen bei Abgabe des Angebots normalerweise gerechnet werden musste, gelten nicht als Behinderung.

 

(3) Der Unternehmer hat alles zu tun, was ihm billigerweise zugemutet werden kann, um die Weiterführung der Arbeiten zu ermöglichen. Sobald die hindernden Umstände wegfallen, hat er ohne weiteres und unverzüglich die Arbeiten wieder aufzunehmen und den Besteller davon zu benachrichtigen.

 

(4) Die Fristverlängerung wird berechnet nach der Dauer der Behinderung mit einem Zuschlag für die Wiederaufnahme der Arbeiten und die etwaige Verschiebung in eine ungünstigere Jahreszeit.

 

§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit sich das aus den in diesem Vertrag und der Leistungsbeschreibung geregelten Pflichten ergibt, vor allem bei besonders wichtiger Mitwirkungshandlungen durch den Auftraggeber].

 

§ 5 Abnahme

(1) Die Abnahme der Vertragsleistung erfolgt bei Fertigstellung. Teilabnahmen finden nicht statt.

Wenn keine Abnahme erfolgt, wird die Zahlung der Schlussrechnung als Abnahme  anerkannt.

(2) Über die Abnahme wird ggf. ein Protokoll erstellt, das von beiden Seiten zu unterzeichnen ist. Wenn kein Protokoll erstellt wird, erkennt der

Auftraggeber das Vorhaben als Abgenommen mit Zahlung der Schlussrechnung.

(3) Werden vom Auftraggeber oder anderen Unternehmen oder Personen Folgearbeiten, an Leistungen des  Auftragnehmers durchgeführt, so gelten des Leistungen als Ordnungsgemäß Abgenommen und bedürfen keiner weiteren Abnahme.

 

§ 6 Leistungsänderungen

(1) Der Auftraggeber kann Änderungen von Inhalt und Umfang der Leistungen verlangen. Das gilt auch für bereits erbrachte und abgelieferte Teile.
(2) Der  Auftragnehmer wird, wenn die Änderungen nicht nur unerheblich sind, die infolge der gewünschten Änderungen eintretenden Zeitverzögerungen und den Mehraufwand ermitteln und die Parteien werden sich über eine entsprechende Vertragsanpassung einigen. Finden die Parteien keine Einigung, so ist der  Auftragnehmer berechtigt, das Änderungsverlangen zurückzuweisen.
 (3) Mehrvergütungen für Leistungsänderungen, die der Auftraggeber nicht zu vertreten hat, kann der  Auftragnehmer nicht geltend machen.
(4) Sämtliche Leistungsänderungen sind vor Beginn der Ausführung in einer schriftlichen Zusatzvereinbarung zu regeln, in der die zusätzliche Vergütung und etwaige Änderungen des Zeitablaufs festzuhalten sind.

 

§7 Gewährleistung

Der  Auftragnehmer haftet für Sach- und Rechtsmängel nach den Regelungen des BGB 

 

§ 8 Haftung

Der  Auftragnehmer haftet – außer bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Vertragszweckes notwendig ist.

 

§ 9 Kündigung

Der Vertrag kann jeder Zeit von beiden Seiten gekündigt werden, es bedarf keiner besonderen Gründe.

Der Auftragnehmer kann als pauschale Vergütung 20% der vereinbarten Vergütung verlangen, wenn die Ausführung noch nicht begonnen hat.

Hat die Ausführung schon begonnen, können min. 60% maximal 80% der vereinbarten Vergütung je nach dem wie weit der fortschritt ist und wie hoch die Auslagen bis zur Kündigung waren, berechnet werden
Des weiteren können wie in §2 erwähnt Sonderanfertigungen / Maßanfertigungen sofern diese bereits Angefertigt sind bzw. sich in Fertigung befinden oder Beauftragt sind und nicht mehr Storniert werden können, in Rechnung gestellt werden.

 

§10 Widerrufsrecht

(1)Der Auftragnehmer hat das Recht den Vertrag innerhalb von 14 Tagen zu Widerrufen

(2)Von dem Widerrufsrecht Ausgeschlossen sind

Sonderanfertigungen / Maßanfertigungen u.d.g. sofern diese bereits Angefertigt sind bzw. sich in Fertigung befinden oder Beauftragt sind und nicht mehr Storniert werden können

(3)Es gelten die jeweils gültigen Bedingungen laut §312g BGB - Widerrufsrecht

 

§ 11 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

(1) Der Auftraggeber kann gegenüber den Forderungen des Auftragnehmers nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen.
(2) Der Auftraggeber darf ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf diesem Vertrag beruht.

 

§ 12 Erfüllungsort, Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist der Sitz des Auftragnehmers.
(2) Als ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag wird

09456 Annaberg-Buchholz bzw. 09496 Marienberg  vereinbart.

 

§ 13 Schlussvereinbarungen

(1) Änderungen dieses Vertrags oder seiner Bestandteile bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Klausel. Mündliche Nebenabsprachen sind unwirksam.
(2) Für die Durchführung dieses Vertrags gilt ausnahmslos das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(3) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, oder sollte der Vertrag eine Regelungslücke enthalten, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht berührt.

 

 

Stand 2021

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Allgemeine Geschäfts Bedingungen 2021 ne
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